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🚨Leitfaden für Notfälle

#Vorgehensweise für Notfälle in der Beratungsstelle

#Einleitung - Kontext

Auch wenn wir alle hoffen, dass die folgenden Fälle nicht auftreten, so kommen Sie dennoch eventuell mit ihnen in Berührung:

  • Ratsuchende kündigen Ihren Suizid an,
  • Ratsuchende kündigen eine Straftat an oder
  • Ratsuchende berichten von Kindeswohlgefährdung.

In diesen und weiteren denkbaren Fällen kann Ihr Handeln und Ihre beraterische Kompetenz gefragt sein. Eventuell führt dabei Ihre fachliche Einschätzung dazu, dass Sie Strafanzeige stellen wollen.

Sofort stellt sich dann auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden die Frage, welche personenbeziehbaren Datensätze zu einer Ermittlung des / der Angezeigten vorliegen. Wir als technischer Anbieter verfügen nur über einen einzigen Datensatz, der personenbeziehbar ist (und das Sie nicht selber einsehen können): das sind die E-Mail-Adressen der Ratsuchenden, die diese eventuell im Registrierungsvorgang oder zu einem späteren Zeitpunkt angegeben haben.
Andere personenbeziehbare Datensätze - wie z.B. die IP-Adressen der Ratsuchenden - speichern wir nicht.

Dazu kommt, dass nicht alle Ratsuchenden E-Mail-Adressen eintragen und nicht alle Beratungsstellen Ratsuchenden die Möglichkeit geben, die E-Mail-Adresse oder weitere Daten anzugeben. Unsere Möglichkeiten, zu einer Identifizierung beizutragen, sind also beschränkt.

Wir haben nun für die Fälle, dass eine E-Mail-Adresse der Ratsuchenden vorliegt, ein Verfahren entwickelt, das Ihnen dabei hilft, die E-Mail-Adresse des Ratsuchenden ermitteln zu lassen.

Sie sollten im Vorfeld als Berater*in auch prüfen, ob der/die Ratsuchende selbst personenbezogene Daten im System eingegeben hat. Dazu könnten zählen:

  • Persönliche Angaben im Lauf der Beratungs, z. B. in Nachrichten oder Chat-Protokollen
  • Persönliche Angaben im Kontaktdatenformular (in der Profilverwaltung), auf die Sie als Berater*in Zugriff haben und die Sie einsehen könnten

#Voraussetzungen und Verfahren

Folgende Aspekte sind wichtig, sollte die Herausgabe einer E-Mail-Adresse gewollt sein:

  • Damit wir bei der Ermittlung der gefährdeten Person unterstützen können, MUSS die EMail-Adresse des/der Ratsuchenden angegeben worden sein.
    Ist keine E-Mail-Adresse vorhanden, können wir nicht weiterhelfen.
  • Sie selber können die Adresse nicht ermitteln, sondern nur bei uns als technischem Anbieter beantragen.
  • Wir werden immer prüfen, ob die Herausgabe und Ermittlung der E-Mail-Adresse von einer Strafverfolgungsbehörde beantragt wurde. Nur in diesem Fall werden wir einer Ermittlung der E-Mail-Adresse zustimmen.
  • Liegt uns die E-Mail-Adresse der Ratsuchenden vor, werden wir diese ausschließlich an die Strafverfolgungsbehörde übermitteln.

#Praktische Vorgehensweise bei Notfällen

#1. Prüfung, ob eine E-Mail-Adresse überhaupt vorhanden ist

Bitte prüfen Sie zuerst (als Administrator*in oder Berater*in), ob die E-Mail-Adresse der/des Ratsuchenden überhaupt vorliegt.

  • Gehen Sie zu den Einstellungen:
    • Als Admin:
      ➡️Menü Einstellungen -> Reiter Nutzer*innen und Gruppen-> Ratsuchende
    • Als Berater*in:
      ➡️Menü Einstellungen -> Reiter Ratsuchende
  • Suchen Sie den/die Ratsuchende*n in der Liste und klicken Sie auf dem entsprechenden bearbeiten-Button.

1. Hat der/die Ratsuchende keine E-Mail-Adresse hinterlassen, wird dies angezeigt.

❗In diesem Fall besitzen wir keinerlei personenbeziehbare Daten und können zur Ermittlung der Person nichts beitragen.

2. Hat der/die Ratsuchende eine E-Mail-Adresse hinterlassen, wird dies angegeben.

👉In dem Fall liegt die E-Mail-Adresse auf unseren Servern und Sie können eine Anfrage zur Herausgabe bei uns anstoßen.

❗Prüfen Sie dabei auch, ob im nachfolgenden Bereich Kontaktdaten persönliche Angaben hinterlegt sind.

#2. Anfrage zur Freigabe der E-Mail-Adresse anstoßen

Die Anfrage kann sowohl von den Beratungsstellenadministrator*innen als auch von dem/der Berater*in durchgeführt werden.

  • In den Einstellungen des/der Ratsuchenden, scrollen Sie nach unten bis zum Kasten Herausgabe der E-Mail-Adresse beantragen und klicken Sie auf Freigabe beantragen.
    🦉Dieser Kasten ist nur sichtbar, wenn eine E-Mail-Adresse vorhanden ist.
  • Beantragen Sie anschließend bei uns die Herausgabe der E-Mail-Adresse.
  • Wir werden automatisch per E-Mail hierüber benachrichtigt und werden uns ggfs. bei Ihnen per Mail oder telefonisch melden.

❗Um Verzögerung im Prozess zu vermeiden, bitten wir Sie auch aktiv den Kontakt mit uns zu suchen und aufzunehmen.

#3. Notfallnummer für Kontaktaufnahme

Damit das Verfahren unabhängig von unseren Dienstzeiten stets ohne große Zeitverzögerung durchlaufen werden kann, haben wir eine Telefonnummer geschaltet, über die Sie ein*e Mitarbeiter*in von AYGOnet erreichen können.

Bitte nutzen Sie diese Telefonnummer ausschließlich für den oben geschilderten Fall.
⚠️Eine missbräuchliche Nutzung dieser Telefonnummer wird von uns stets berechnet.⚠️

Die Notfallnummer lautet: +49 (228) 85 44 77 98.

Diese Nummer kann von Ihnen auch gerne an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, um den gegenseitigen Kontakt herzustellen.

#4. Herausgabe der E-Mail-Adresse

Ihren Antrag zur Herausgabe der Ratsuchenden-E-Mail-Adresse werden wir in der direkten Kommunikation mit Ihnen und den Strafverfolgungsbehörden prüfen und entweder zustimmen oder ablehnen.
Hierzu werden Sie auch zusätzlich per Mail benachrichtigt.

❗Bitte beachten Sie: eine finale Herausgabe der Ratsuchenden-E-Mail-Adresse kann nur über eine parallele Anfrage durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgen.

Bei einer Zustimmung durch uns wird die E-Mail-Adresse ausschließlich der Strafverfolgungsbehörde mitgeteilt.


Bei Fragen können sie sich gerne an uns wenden